Menschen, die ehrenamtlich tätig sind, wenden oftmals nicht nur ein beträchtliches Ausmaß an Zeit dafür auf. Nicht selten sind mit ihrem Engagement auch erhebliche Kosten verbunden. Der UFS hat entschieden (GZ RV/0070-K/08 vom 26.1.2010), dass im Zusammenhang mit (zu keinen Einnahmen führenden) ehrenamtlichen Tätigkeiten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dies gilt auch dann wenn zwischen der ehrenamtlichen Tätigkeit und einer zu Einnahmen führenden beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zusammenhang besteht.
Im konkreten Fall war ein Dienstnehmer des österreichischen Roten Kreuz neben und bereits vor seiner beruflichen Beschäftigung als Bereichsleiter für Rettungs- und Krankentransporte auch als freiwilliger Mitarbeiter tätig, u.a. seit mehreren Jahren als Landesrettungskommandant und Landeskatastrophenbeauftragter. Die geltend gemachten Kilometergelder bezogen sich auf Fahrten zu Verkehrsunfällen mit dem privaten PKW sowie auf den Besuch von Vorträgen und Veranstaltungen. Trotz einer gewissen Verknüpfung und schwierigen Abgrenzung zwischen beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit – es ist auch davon auszugehen, dass sich das mehrjährige ehrenamtliche Engagement positiv auf die spätere Anstellung beim Roten Kreuz ausgewirkt hat – können die Aufwendungen, welche auch ausdrücklich im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit genannt werden, nicht steuerlich geltend gemacht werden. Für den UFS stellt die ehrenamtliche Tätigkeit keine Einkunftsquelle dar, sondern lediglich eine Quelle von Aufwendungen, weshalb auch eine Aufteilung im Schätzungswege nicht möglich ist.
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